Änderung des Landeswassergesetzes
Durch das Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland (DGLG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 7. Oktober 2013 wurde u.a. das Landeswassergesetz (LWG) geändert.
So gelten nach § 4 Abs. 2 LWG nunmehr besondere Verbote und Handlungspflichten in Wasserschutzgebieten.
Weiterhin orientiert sich § 38 a LWG jetzt stärker an der obligatorischen Einrichtung von Gewässerrandstreifen im Bundesrecht, nimmt davon jedoch die kleinen Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung aus. Weiterhin besteht innerhalb eines 1-Meter-Streifens ein Pflugverbot sowie das Verbot zur Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Eine breitere Festsetzung eines Randstreifens ist im Verordnungswege- ggf. gegen Zahlung einer Entschädigung- möglich.
Den aktuellen Text des LWG finden Sier hier: