Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BML) hat die Mindestabstände zu oberirdischen Gewässern zum 01.01.2023 neu geregelt.
Mit der Abstandsregelung soll insbesondere der direkte Eintrag von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer verhindert, die Filterwirkung der nicht gedüngten Fläche soll zur Reduzierung des Nährstoffaustrages genutzt werden. Darüber hinaus dienen die Gewässerrandstreifen der Biotopvernetzung entlang der Gewässer.
Es wird ein 3 m breiter Abstandsstreifen zur Böschungsoberkante von Gewässern eingeführt, auf dem der Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln untersagt ist. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen.
Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung können ausgenommen werden, hierzu zählen auch die Be- und Entwässerungsgräben.
In der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Umsetzung der GAPKondV wird dies unter § 2 „Pufferstreifen in gewässerreichen Gemeinden“ folgendermaßen geregelt:
- Auf 1 m verringert sich der Abstand in den gewässerreichen Gemeinden.
Die Liste der gewässerreichen Gemeinden kann dem Gesetz- und Verordnungsblatt SH Ausgabe vom 29.12.2022 entnommen werden.
- Keine Anwendung findet diese Ausnahmeregelung in der Kulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete nach der Landesdüngeverordnung („rote Gebiete“)
sowie an berichtspflichtigen Gewässern nach WRRL (Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet von mehr als 10 km2 Seen mit einer Oberfläche von mehr als 50 ha).