Entschädigung kann angehoben werden

Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung können die Kommunen sowie Verbände, die darauf Bezug nehmen, die Höchstbeträge der Entschädigungen künftig um bis zu 75 Prozent anheben. Diese Regelung wird zum Jahresanfang 2026 in Kraft treten. Die mehr als 1.100 Kommunen in Schleswig-Holstein können dabei durch eine Satzung selbst entscheiden, in welcher Höhe die Aufwandsentschädigungen tatsächlich angehoben werden.

Ehrenamt stärken

„Damit geben wir den Kreisen, Städten und Gemeinden mehr Handlungsspielraum, um das kommunale Ehrenamt zu stärken“, sagte Innenministerin Magdalena Finke. „Die Anhebung um 75 Prozent muss dabei nicht ausgereizt werden. Natürlich muss vor Ort die aktuelle Haushaltslage berücksichtigt werden. Aber wir wollen mit dieser deutlichen Anhebung ein Signal setzen und die mögliche Höhe der Entschädigungsleistungen anpassen, da Schleswig-Holstein im bundesweiten Vergleich bislang unter dem Durchschnitt lag. Ich bin den regierungstragenden Fraktionen dankbar, dass sie einen entsprechenden Vorstoß unternommen hatten.“

Weniger Aufwand

Eine regelmäßige Erhöhung der Höchstsätze wäre eigentlich zum 1. Dezember 2025 erfolgt. Diese hätte sich am sogenannten Verbraucherpreisindex orientiert und bei knapp 20 Prozent gelegen. Um nicht innerhalb kurzer Zeit zweimal die Verordnung zu ändern und für unnötigen Verwaltungsaufwand zu sorgen, werden die turnusmäßige Erhöhung die außerplanmäßige Anhebung gleichzeitig vollzogen, sodass die Erhöhung insgesamt bei 75 Prozent liegt.

(Quelle: Innenministerium SH)

Eine aktuelle Fassung der EntschädigungsVO finden Sie hier:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EntschVSH2023rahmen