Talfahrt der Gewässerunterhaltungszuschüsse gebremst – Boie: „Nur ein Zwischenziel“

In der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 51 u. 73 LWG wird die Aufteilung der (durch das Land) zur Verfügung gestellten „Pauschalierungszuschüsse“ geregelt. Bisher sah diese Regelung vor, dass das Land nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse getrennt nach den Bereichen Gewässerunterhaltung, Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung sowie Unterhaltung von Deichen und Dämmen zur Verfügung stellt, die erstmalig auf der Basis der mittleren Aufwendungen in den Jahren 1991 bis 1997 ermittelt wurden und seitdem fortgeschrieben werden. Auf dieser Basis wird ein Gesamtzuschuss (Gewässer, Schöpfwerke u. Deiche) von 5,0 Mio. € als Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt, der jährlich in den Haushaltsverhandlungen neu verhandelt werden musste.

Mit dem Abschluss der Zielvereinbarung zur schonenden Gewässerunterhaltung, die nahezu alle Unterhaltungsträger im letzten Jahr unterzeichnet haben, ist es bekanntlich gelungen, die Zuschüsse über das Haushaltsjahr 2014 hinaus bis 2017 zu sichern.

Dabei betreffen die mit der Zielvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen im Wesentlichen das rd. 1,43 Mio. ha große Einzugsgebiet der Gewässer (zum Vergleich: Schöpfwerke ca. 0,22 Mio. ha, Deiche ca. 0,30 Mio. ha). Vor diesem Hintergrund war es sinnvoll, die Aufteilung bzw. die dazu ergangene Fortschreibung der Aufteilung des Gesamtzuschusses auf die Bereiche Gewässer, Schöpfwerke und Deiche zu überprüfen. Hierbei hat sich gezeigt, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kostenentwicklung der Unterhaltungsaufwendungen bei Gewässern, Schöpfwerken und Deichen, die Anpassung der Zuschussanteile am Gesamtzuschuss überdurchschnittlich zu Lasten der Gewässerunterhaltung gegangen ist. So betragen die Zuschussanteile 2014 für die Gewässer rd. 1,7 Mio. € (33,94%), für die Schöpfwerke rd. 3,07 Mio. € (61,45%) und für die Deiche rd. 0,23 Mio. € (4,61%) des Gesamtzuschusses. Die Ausgangswerte der Zuschussanteile im Basisjahr 1998 betrugen hingegen für Gewässer noch 54,02% für Schöpfwerke 42,41% und für Deiche 3,57% des Gesamtzuschusses.

Der Landesverband hat diese Entwicklung zum Anlass genommen, eine Erhöhung des Zuschusses, zumindest aber einen Schutz des Gewässerunterhaltungszuschusses einzufordern, der keinesfalls zu Lasten der anderen beiden Abteilungen gehen kann.

Im Konsens mit dem Land soll dieser Entwicklung jetzt dadurch entgegengewirkt werden, indem die Zuschussanteile am Gesamtzuschuss auf dem Niveau 2014 festgeschrieben, also „eingefroren“, werden.

Entsprechend sind die Nr. 3.1 und 3.2 in der VV wie folgt neu gefasst worden:

3.1 Die im Haushaltsjahr 2014 ermittelten Zuschussanteile am Gesamtzuschuss betragen für den Bereich Gewässerunterhaltung 33,94%, für den Bereich Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerken 61,45% sowie für den Bereich Unterhaltung von Deichen und Dämmen 4,61% und werden auf der Basis des Haushaltsjahres 2014 festgeschrieben.

3.2 Bei Änderung der Höhe des vom Land zur Verfügung gestellten Gesamtzuschusses erfolgt eine Neuberechnung der Zuschussanteile gemäß den Prozentsätzen in 3.1.

Die Regelung wird dazu führen, dass die absoluten Zuschussbeträge bis 2017 auf dem o. g. Niveau 2014 verbleiben. Davon profitieren werden die zuschussberechtigten Verbände, die Aufgaben der Gewässerunterhaltung erfüllen.

„Dies ist ein Zwischenziel und keine Dauerlösung. Eine weitere prozentuale Senkung der Zuschüsse zur Gewässerunterhaltung wäre nicht mehr vertretbar gewesen“, so Verbandsvorsteher Boie, „das Ziel einer finanziellen Aufstockung der Zuschüsse für die Gewässerunterhaltung muss weiter verfolgt werden. Gleiches gilt auch für die Schöpfwerke, deren Aufwendungen stetig ansteigen.“

Die Änderungen der VV können hier eingesehen werden:

VV-Änderung (104 KB)