Auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu Auslegungsproblemen bei der Umsetzung von § 2b UStG erklärte die Bundesregierung zur Verlängerung der Optionsfrist (§ 27 Abs. 22 UStG): „Die Bundesregierung hält eine Verlängerung der Übergangsfrist unionsrechtlich für möglich und beabsichtigt daher dem Gesetzgeber den Vorschlag zu unterbreiten, die Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG über den 31. Dezember 2020 hinaus um weitere 2 Jahre zu verlängern.“ Das BMF halte die bisher vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsregelung bis zur zwingenden Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich für ausreichend bemessen, damit alle betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die notwendigen Anpassungen vornehmen könnten. Richtig sei aber auch, dass der Prozess zur Klärung bestimmter Zweifelsfragen in Zusammenhang mit § 2b UStG nach wie vor im Gange sei.

Nach unseren Informationen soll eine Verlängerung des Optionszeitraums dem Gesetzgeber zeitnah vorgeschlagen werden.