„Update“ zum Thema Verlängerung des Optionszeitraums.

Der Bundestag hat am 28.05.2020 den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur „Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Corona-Steuerhilfegesetz, BTag-Drs. 19/19150) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BTag-Drs. 19/19601) angenommen. Um die COVID-19-Pandemie zu bewältigen, sollen im „Corona-Steuerhilfe-Gesetz“ mehrere steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, darunter auch die Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG bis zum 31.12.2022. Dafür wurde ein neuer Absatz 22a eingefügt.

 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw22-de-corona-steuerhilfe-mittwoch-696028

 

Der Bundesrat, der noch zustimmen muss, wird sich voraussichtlich bereits in seiner nächsten Sitzung am Freitag, den 5. Juni 2020 mit dem Corona-Steuerhilfegesetz befassen.