Artenschutz: Ministerium veröffentlicht Vollzugserlass

Mit Datum vom 15.August hat das MLUR nunmehr einen Vollzugserlass zum Erlass „Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Gewässerunterhaltung vom 20.09.2010“ veröffentlicht. Der Erlass kann hier heruntergeladen werden.

Um die Verbände über Fragen zum Komplex „Artenschutz und Gewässerunterhaltung“ zu informieren hat das MLUR weiterhin zu folgenden Informations-Veranstaltungen eingeladen:
30.08., 17.00 Uhr: Itzehoe, LLUR, Breitenburger Str. 25
05.09., 17:00 Uhr: Treia, „Osterkrug, Treenestr. 30
13.09., 17:00 Uhr: Neversdorf, „Waidmann´s Ruh“, Hauptstr. 69
27.09.: 17:00 Uhr: Rendsburg, Kreishaus, Kaiserstr. 8

Insbesondere der knapp 30 Seiten umfassende Erlass vom 20.09.2010 war vom Landesverband heftig kritisiert worden.
Unter Hinweis auf die in Niedersachsen seit Jahren praktizierte „Artenschutz-Ausnahmeverordnung“, deren Zulässigkeit durch ein vom Landesverband eingeholtes Rechtsgutachten bestätigt wurde, forderten die Verbandsvertreter bei Politik und Verwaltung mehrfach eine schlankere und vor allem rechtssichere Lösung für die Gewässerunterhaltung.

Mit dem jetzt vorgelegten Vollzugserlass äußert sich das Ministerium zur Anwendung artenschutzrechtlicher Regelungen in der Praxis, insbesondere zu Fällen, in denen aus naturschutzrechtlichen Gründen eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden sollte.

Dabei ist festzustellen, dass insbesondere beim Röhrichtschnitt die vielfache Kritik aus den Verbänden Berücksichtigung gefunden hat.
Auch bei den Regelungen über Grundräumungen wurde nachgebessert, sodass bei Grundräumungen auch ein anderes als abschnittsweises Vorgehen denkbar ist, wenn auf andere Weise ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss nicht sichergestellt werden kann.

Hinzuweisen ist weiterhin auf die Formulierung, wonach der unterhaltende WBV außerhalb artenschutzrelevanter Bereiche bei der „regelmäßigen Gewässerunterhaltung“ davon ausgehen kann, keine besonders oder streng geschützten Arten zu beeinträchtigen. Außerhalb dieser Bereiche besteht keinerlei Verpflichtung, die regelmäßige Gewässerunterhaltung aus Gründen des Artenschutzes anzupassen.

Anzuerkennen ist das Bemühen des MLUR mit dieser Formulierung die vom Landesverband stets eingeforderte Rechtssicherheit für Unterhaltungspflichtige außerhalb besonderer Schutzgebiete zu gewährleisten.
Inwieweit diese Aussage im Erlass tatsächlich vor ordnungs- oder gar strafrechtlicher Verfolgung schützt, wird die Praxis erweisen müssen.

Der Landesverband wird sich jedoch auch auf Bundesebene weiter massiv für eine generelle Privilegierung der Gewässerunterhaltung in solchen Gebieten einsetzen, sei es im Verordnungswege oder durch eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Der Vollzugserlass ist letztlich ein mühevoller Schritt in die richtige Richtung.
Nicht mehr und nicht weniger.
-Ro-

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